In dieser Satzung gelten grammatisch alle Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

SATZUNG der Landes-ASten-Konferenz Hessen (LAK)

in der Fassung vom 27. September 2004

§ 1 Name und Aufgaben

(1) Die Landes-Asten-Konferenz Hessen (LAK) ist die Konferenz der Studierendenschaften Hessens.

(2) Die LAK vertritt die Interessen der Studierenden des Landes Hessen, soweit diese einer hochschulübergreifenden Vertretung bedürfen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Alle Studierendenschaften der Hochschulen nach § 90 HHG können schriftlich ihre Mitgliedschaft in der LAK erklären. Die Erklärung der Mitgliedschaft hat gegenüber der Ansprechpartnerin für externe Kommunikation zu geschehen, die diese unverzüglich an die Mailingliste der LAK weiterleiten. Mit der Erklärung der Mitgliedschaft wird diese Satzung anerkannt.

(2) Studierendenschaften nichtstaatlicher Hochschulen in Hessen können auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder aufgenommen werden.

§ 3 Zusammensetzung der LAK

(1) Jede Studierendenvertretung entsendet eine Delegierte und bis zu zwei Vertreterinnen in die LAK. Die Vertreter müssen Mitglieder der Studierendenschaft der Hochschule des entsendenden Mitgliedes sein. Die Namen der Delegierten werden über die LAK-Mailingliste mitgeteilt

(2) Die Amtszeit einer Delegierten beginnt mit dem Tag der Entsendung und dauert ein Jahr oder bis eine neue Verteterin entsandt wird.

(3) Jede Mitgliedshochschule hat eine Stimme.

§ 4 Aufgaben und Wahl der Ansprechpartnerin für externe Korrespondenz

(1) Die Ansprechpartnerin nimmt die an die LAK gerichtete Korrespondenz entgegen, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Die Delegierten sind durch die Ansprechpartnerin umfassend und unverzüglich über die eingehende Korrespondenz zu informieren.

(3) Die Ansprechpartnerin wird mit Zweidrittelmehrheit von der LAK in geheimer Wahl bestimmt.

§ 5 Aufgaben und Wahl der Webmasterin

(1) Die Verantwortlichkeit für die Pflege der Internetpräsenz und der Mailinglisteder LAK wird einer Delegierten oder stellvertretenden Delegierten der LAK – im folgenden Webmaster genannt –mit Zweidrittelmehrheit von der LAK in geheimer Wahl übertragen.

(2) Die Webmasterin stellt sicher, dass die entsandten Delegierten der Studierendenschaften und deren Stellverterterinnen Zugriff auf Internetpräsenz und Mailinglisten haben. Der Webmaster stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugriff haben.

§ 6 Sitzungen der LAK

(1) Die Sitzungen der LAK werden protokolliert. Das Protokoll wird nach der Sitzung über den LAK-Mailingliste gesandt. Erfolgt binnen einer Frist von 7 Tagen kein Einspruch gilt das Protokoll als beschlossen. Im Falle eines Einspruchs wird das Protokoll auf der nächsten ordentlichen Sitzung beschlossen.

(2) Die Sitzungen der LAK sind öffentlich. Auf Antrag einer Deligierten kann eine Sitzung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden.

(3) Die Sitzungen werden wechselnd von den Mitgliedern der LAK ausgerichtet. Termin und Ort für LAK-Sitzungen werden auf der jeweils vorhergehenden Sitzung mehrheitlich festgelegt.

(4) Das ausrichtende Mitglied stellt eine Versorgung der Sitzung mit Heiß- und Kaltgetränken und Keksen sicher.

(5) Sitzungen der LAK finden nach Möglichkeit monatlich oder nach Vereinbarung statt.

(6) Das ausrichtende Mitglied lädt, soweit nicht auf der vorherigen LAK-Sitzung anders vereinbart mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen ein.

(7) Zwei Mitgliedsstudierendenschaften der LAK können eine dringliche Sitzung einberufen. Die Dringlichkeit bedarf der Begründung. Die Einladung hat mit einer Frist von sieben Tagen über die LAK-Mailingliste zu erfolgen.

§ 7 Beschlussfähigkeit

(1) Die LAK ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und Delegierte von mindestens fünf Mitgliedsstudierendenschaften anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag zu überprüfen.

§ 8 Anträge

(1) Jede Delegierte hat das Recht, Anträge an die LAK zustellen.

§ 9 Beschlüsse der LAK

(1) Die LAK stimmt grundsätzlich offen ab. Auf Antrag einer Delegierten sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

(2) Die LAK fasst ihre Beschlüsse nach Möglichkeit im Konsens; ist ein Konsens nicht möglich mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.

(3) Im Falle der Verhinderung aller Delegierten einer Mitgliedstudierendenschaft ist die Stimmübertragung an eine andere Mitgliedsstudierendenschaft zulässig. Mindestens drei Tage vor der entsprechenden Sitzung ist dies schriftlich über die LAK-Mailingliste mitzuteilen.

§ 10 Beschlussfassung und Änderung der Satzung

Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der LAK beschlossen. Satzungsändernde Anträge sind zehn Tage vor der entsprechenden Sitzung über die LAK-Mailingliste bekannt gegeben.

§ 11 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft, sobald fünf Studierendenschaften ihre Mitgliedschaft erklärt haben. Alle vorhergehenden Satzungen treten damit gleichzeitig außer Kraft.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser Satzung rechtlich unwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Satzung. Sie bleiben weiterhin gültig.